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   OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09   

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https://dejure.org/2009,22992
OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09 (https://dejure.org/2009,22992)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2009 - 1 U 23/09 (https://dejure.org/2009,22992)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2009 - 1 U 23/09 (https://dejure.org/2009,22992)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH; Nachweis durch Liquiditätsbilanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlangung einer inkongruenten Deckung eines Beklagten bei titulierter Kaufpreisforderung durch Zahlung aus einem Konto eines Schuldners; Vornahme der Forderungspfändung bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses an einen Drittschuldner; Objektive Gläubigerbenachteiligung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Liquidationsbilanz im Anfechtungsprozess entbehrlich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen zu tilgen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 ff.).

    Der Kläger hat zwar keine Liquiditätsbilanz vorgelegt, bei der die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel der Schuldnerin in Beziehung gesetzt worden sind zu deren am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006, IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff.) und aus der sich ergibt, dass eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten betrug, was regelmäßig die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04, a.a.O.).

    Wenn der BGH dennoch in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04, a.a.O.) die "10-%-Regel" formuliert hat, so deshalb, um die Praxis in die Lage zu versetzen, den Begriff der "ganz geringfügigen Liquiditätslücke" zu handhaben.

    Ein wesentlicher Grund dafür, einen Schuldner, der seine Verbindlichkeiten bis auf einen geringfügigen Rest bedienen kann, nicht als zahlungsunfähig anzusehen, besteht nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04, a.a.O.) in folgender prognostischer Erwägung: "Je kleiner die Liquiditätslücke ist, desto begründeter ist die Erwartung, dass es dem Schuldner gelingen wird, das Defizit in absehbarer Zeit zu beseitigen." Gilt es, in einem Anfechtungsprozess die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung retrospektiv festzustellen und wird dort eine Liquiditätslücke nachgewiesen, die vom Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beseitigt worden ist, so folgt daraus, dass die Liquiditätslücke nicht so unwesentlich war, dass sie in absehbarer Zeit beseitigt werden konnte.

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Etwas Anderes sei dem Urteil des BGH vom 12. Oktober 2006 (IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff.) nicht zu entnehmen.

    Der Kläger hat zwar keine Liquiditätsbilanz vorgelegt, bei der die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel der Schuldnerin in Beziehung gesetzt worden sind zu deren am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006, IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff.) und aus der sich ergibt, dass eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten betrug, was regelmäßig die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Oktober 2006, IX ZR 228/03, a.a.O.), der der Senat folgt (Urteil vom 14. März 2008, 1 U 19/07, hier zitiert nach juris), ist eine Liquiditätsbilanz jedoch nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte.

    Richtig ist, dass der BGH in seinem Urteil vom 12. Oktober 2006 (IX ZR 228/03, a.a.O.) daran festgehalten hat, dass Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungsprozess nur angenommen werden könne, wenn durch eine Liquiditätsbilanz oder auf andere Weise festzustellen sei, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht habe bezahlen können.

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 96/04, ZIP 2007, 488 ff.).
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008, GSZ 1/08, hier zitiert nach juris, Rdn. 10; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 531 Rdn. 21, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2007 - IX ZR 210/04

    Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters in einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Auch in dem Beschluss vom 12. Juli 2007 (IX ZR 210/04, ZIP 2007, 1913 f.), in dem der BGH sich zum Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsrechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt geäußert hat, ist von der Notwendigkeit einer Darlegung der fälligen Gesamtverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht die Rede.
  • OLG Hamburg, 14.03.2008 - 1 U 19/07

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen die Krankenkasse eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Oktober 2006, IX ZR 228/03, a.a.O.), der der Senat folgt (Urteil vom 14. März 2008, 1 U 19/07, hier zitiert nach juris), ist eine Liquiditätsbilanz jedoch nicht erforderlich, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte.
  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 87/07

    Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Arbeitseinkommen des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488 ff. m.w.N.) ist eine während der "kritischen" Zeit, also in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und in der Zeit nach dem Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen.
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Nichts Anderes gilt, wenn sich ein Schuldner durch eine bereits wirksam gewordene Kontenpfändung eines Gläubigers veranlasst sieht, eine Zahlung an den Gläubiger zwecks Tilgung der in Vollstreckung befindlichen Forderung anzuweisen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005, IX ZR 182/01, ZInsO 2006, 94 ff.), wie dies hier nach dem Vortrag des Klägers der Fall gewesen sein soll.
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

    Anfechtbarkeit einer einer Vorpfändung nachfolgenden Hauptpfändung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Wird eine Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO (BGH, Urteil vom 23. März 2006, IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 ff.).
  • BGH, 14.02.2008 - IX ZR 38/04

    Schleppende Zahlung von Löhnen als Anzeichen für eine Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.07.2009 - 1 U 23/09
    Im Übrigen sei dem Urteil des BGH vom 14. Februar 2008 (IX ZR 38/04, NZI 2008, 299 ff.) nicht zu entnehmen, dass eine "erzwungene Stundung" für sich genommen bereits eine Zahlungsunfähigkeit indiziere.
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 12 U 23/21

    Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung Ersatz von Zahlungen nach Eintritt der

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Beschl. v. 15.11.2018 - IX ZR 81/18, Rn. 5; Urt. v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16, Rn. 10; v. 26.01.2016 - II ZR 394/13, Rn. 29; v. 08.01.2015 - IX ZR 203/12, Rn. 15; v. 18.07.2013, IX ZR 143/12, Rn. 9, juris; v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 22, 28 m.w.N., vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 24.07.2009 - 1 U 23/09, Rn. 35 ff., juris).
  • LG Hamburg, 16.03.2015 - 318 S 38/14

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wegen drohender Zahlungsunfähigkeit

    Es kommt darauf an, ob die Liquiditätslücke nicht so unwesentlich gewesen war, dass sie in absehbarer Zeit beseitigt werden konnte (vgl. Hans. OLG, Urteil vom 24. Juli 2009 - 1 U 23/09, Rn. 40, juris).
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